Maier-Rigaud, Frank, Ulrich Schwalbe & Claudia Beckmann (2020) Ökonomische Einschätzung zu neuen Entgelten für Layer 2 VDSL Anschlüsse - Kurzgutachten für den Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM), ABC economics Gutachten.
Die Digitalisierung hat in den letzten Jahren alle Lebensbereiche durchdrungen. Es ist davon auszugehen, dass in der näheren Zukunft immer größere Datenvolumen übertragen werden. Den neuen Herausforderungen kann nur über den vollständigen und flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen (FttH/FttB) begegnet werden. Die bestehende ADSL/VDSL Technologie inklusive Vectoring und Super-Vectoring, durch die deutlich höhere Übertragungsraten auf dem Übertragungsmedium der Kupfer-Doppelader ermöglicht werden, sind als Übergangstechnologie hin zu einem vollständigen und flächendeckenden Glasfasernetz zu verstehen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich das vorliegende Kurzgutachten mit der Frage, welche Faktoren bei der Genehmigung von Zugangsentgelten zum Layer 2 (L2) VDSL-Bitstrom berücksichtigt werden sollten. Es wird untersucht, wie diese Entgelte aus ökonomischer Sicht ausgestaltet werden sollten, um sicherzustellen, dass sowohl der Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird als auch Wettbewerber gegenüber der Deutschen Telekom (DT) nicht benachteiligt werden. Gegenstand des Kurzgutachtens sind die konzeptionellen Voraussetzungen, die angemessene Entgelte aus ökonomischer Sicht erfüllen sollten.
Die zentralen Ergebnisse des Gutachtens können wie folgt zusammengefasst werden.
- Bei der VDSL-Technologie handelt es sich um eine Übergangstechnologie, deren Aufbau bereits abgeschlossen und deren Investitionskosten weitgehend amortisiert sind. Im Rahmen der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sind, wie bisher, die langfristigen inkrementellen Kosten zu betrachten. Aufgrund der weitgehenden Amortisation der Investitionen in das VDSL-Netz stehen jetzt vor allem die operativen Kosten im Vordergrund.
- Insbesondere bei den Kabelverzweiger-Teilnehmeranschlussleitungs (KVz-TAL) Entgelten, die als wesentlicher Kostenbestandteil in die Berechnung der L2-VDSL-Bistromzugang (BSA) Entgelte eingehen und die ebenfalls bereits weitgehend amortisiert sind, ist ein Ansatz der Wiederbeschaffungskosten ungeeignet. Eine solche Technologie würde heute schlicht nicht „wiederbeschafft“ werden.
- Der weiterhin vorgesehene Erheblichkeitszuschlag auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ist – weder ex ante noch ex post – im Kontext der Entgeltregulierung zu rechtfertigen und sollte daher aus ökonomischer Sicht schlicht entfallen. Auch die Zuschläge auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung, wie der SV-Linecard-Zuschlag oder der 100 MBit/s-Zuschlag sind ökonomisch nicht oder zumindest in der bisherigen Höhe nicht zu rechtfertigen.
- Das aktuell beantragte Commitment-Modell führt zu höheren Entgelten. Dies ist allein aufgrund der Tatsache, dass die Investitionen bereits weitgehend amortisiert sind, nicht zu rechtfertigen. Höhere Entgelte führen – durch Ausnutzen von Lock-in Effekten, höheren Marktzutrittsschranken und Preis-Kosten-Scheren – zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, insbesondere für Neueinsteiger. Dies bedingt wiederum erhebliche Nachteile für die Endkunden.
- Die im beantragten Commitment-Modell vorgesehenen Einmalzahlungen diskriminieren zwischen bestehenden Anschlüssen und neuen Anschlüssen. Darüber hinaus steigen die Einmalzahlungen im Zeitablauf. Weder für die Diskriminierung noch die im Zeitablauf steigenden Einmalzahlungen gibt es eine ökonomische Rechtfertigung.
- Das mögliche Argument, dass die höheren Entgelte für den L2-VDSL-BSA im beantragten Commitment-Modell verwendet werden könnten, um in den FttH/FttB-Ausbau zu investieren, ist aus ökonomischer Sicht nicht haltbar. Investitionen werden aufgrund ihrer Profitabilität getätigt und nicht, weil in einem anderen Unternehmensbereich höhere Einnahmen erzielt werden.
In Ansehung der zahlreichen Probleme, die das neue Commitment-Modell mit sich bringt, sind die Entgelte in beantragter Form und Höhe nicht genehmigungsfähig.